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   BVerfG, 31.05.1983 - 1 BvL 13/82, 1 BvL 14/82   

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https://dejure.org/1983,2118
BVerfG, 31.05.1983 - 1 BvL 13/82, 1 BvL 14/82 (https://dejure.org/1983,2118)
BVerfG, Entscheidung vom 31.05.1983 - 1 BvL 13/82, 1 BvL 14/82 (https://dejure.org/1983,2118)
BVerfG, Entscheidung vom 31. Mai 1983 - 1 BvL 13/82, 1 BvL 14/82 (https://dejure.org/1983,2118)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 64, 192
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 01.07.1981 - 1 BvR 874/77

    Ausbildungsausfallzeiten

    Auszug aus BVerfG, 31.05.1983 - 1 BvL 13/82
    Ausbildungszeiten, die bei der Rentenfestsetzung als Ausfallzeiten bisher bis zu einer Höchstgrenze mit dem Wert 16, 66 angerechnet werden konnten, durften nunmehr nur noch mit einem Wert von höchstens 8, 33 je Kalendermonat berücksichtigt werden (vgl. BVerfGE 58, 81 (83 f.)).

    Im Verfahren 1 BvL 14/82 ergibt sich die Unzulässigkeit der Vorlage schon daraus, daß es angesichts des im Ausgangsrechtsstreit erhobenen Klagebegehrens nicht entscheidungserheblich ist, ob der Gesetzgeber auf Antrag Pflichtversicherte nach den Leistungseinschränkungen durch das 20. Rentenanpassungsgesetz (vgl. dazu BVerfGE 58, 81 (125, 135)) und das Krankenversicherungs- Kostendämpfungsgesetz (vgl. BVerfGE 60, 360 (366)) an ihrem Beitrittsentschluß festhalten durfte.

    Angaben zum Versicherungsverlauf, zum Umfang und zur Bewertung der Ausbildungs-Ausfallzeiten sind genauso erforderlich wie die Darstellung der Auswirkungen der leistungseinschränkenden Gesetze auf die Rentenanwartschaften beider Kläger der Ausgangsverfahren (vgl. BVerfGE 58, 81 (108)).

  • BVerfG, 18.05.1982 - 1 BvR 602/78

    Beitragsfreie Krankenversicherung

    Auszug aus BVerfG, 31.05.1983 - 1 BvL 13/82
    Außerdem wurde die beitragsfreie Mitgliedschaft der Rentner in der gesetzlichen Krankenversicherung an die Erreichung der Halbbelegung sowie hinsichtlich deren Bemessung an einen zeitlichen Rahmen gebunden (vgl. BVerfGE 60, 360 (361 f.)).

    Im Verfahren 1 BvL 14/82 ergibt sich die Unzulässigkeit der Vorlage schon daraus, daß es angesichts des im Ausgangsrechtsstreit erhobenen Klagebegehrens nicht entscheidungserheblich ist, ob der Gesetzgeber auf Antrag Pflichtversicherte nach den Leistungseinschränkungen durch das 20. Rentenanpassungsgesetz (vgl. dazu BVerfGE 58, 81 (125, 135)) und das Krankenversicherungs- Kostendämpfungsgesetz (vgl. BVerfGE 60, 360 (366)) an ihrem Beitrittsentschluß festhalten durfte.

  • BVerfG, 26.06.1979 - 1 BvL 10/78

    Verfassungswidrigkeit des Ausschlusses freiwilliger Weiterversicherung durch im

    Auszug aus BVerfG, 31.05.1983 - 1 BvL 13/82
    Das vorlegende Gericht ist der Auffassung, daß der Gesetzgeber von Verfassungs wegen gehalten gewesen wäre, im Zusammenhang mit den Leistungseinschränkungen des 20. Rentenanpassungsgesetzes und des Krankenversicherungs-Kostendämpfungsgesetzes für den Personenkreis, den die Kläger der Ausgangsverfahren repräsentieren, im Wege einer angemessenen Übergangsregelung (vgl. BVerfGE 51, 356 (368) m.w.N.) ein Austrittsrecht vorzusehen.
  • BVerfG, 25.06.1974 - 1 BvL 13/69

    Gasöl-Verwendungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 31.05.1983 - 1 BvL 13/82
    Daher hat das vorlegende Gericht in den Gründen des Vorlagebeschlusses den Sachverhalt, soweit er für die rechtliche Beurteilung wesentlich ist, und die rechtlichen Erwägungen erschöpfend darzulegen (BVerfGE 37, 328 (333 f.) m.w.N.).
  • BVerfG, 09.10.1985 - 1 BvL 7/83

    Verfassungswidrigkeit der Bewertung von Ausbildungs-Ausfallzeiten durech das 20.

    Das Gesetz zur weiteren Reform der gesetzlichen Rentenversicherungen und über die Fünfzehnte Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Rentenreformgesetz - RRG ) vom 16. Oktober 1972 (BGBl. I S. 1965) öffnete die gesetzliche Rentenversicherung für Selbständige, die vordem weder pflichtversichert waren noch die Voraussetzungen für eine freiwillige Versicherung erfüllten (vgl. BVerfGE 64, 192 (193 f.)).

    Beide Vorlagen waren unzulässig, weil das Bundessozialgericht die für die verfassungsrechtliche Beurteilung wesentlichen Sachverhalte nicht hinreichend dargelegt hatte (vgl. BVerfGE 64, 192 (200 ff.)).

    Dem Vorlagebeschluß ist weder zu entnehmen, ob der Kläger des Ausgangsverfahrens zum Zeitpunkt seines Rentenbezuges die Bedingungen für eine beitragsfreie Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner nicht mehr erfüllen kann, noch in welchem Ausmaß er dadurch betroffen wäre (vgl. BVerfGE 64, 192 (200 f.)).

  • BSG, 26.01.2005 - B 12 RA 3/03 R

    Rentenversicherung - Antragspflichtversicherung - Verschlechterung der Bewertung

    Vor allem für auf Antrag Pflichtversicherte, die erst im fortgeschrittenen Lebensalter der Pflichtversicherung beigetreten waren und ihrem Alter entsprechend hohe Beiträge geleistet hatten, war diese Gesetzeskorrektur spürbar nachteilig (vgl die Ausgangsfälle im Beschluss des BVerfG vom 31. Mai 1983 - 1 BvL 13, 14/82 - BVerfGE 64, 192, 195 f).
  • BVerfG, 26.02.1985 - 2 BvL 27/84

    Unzulässige Richtervorlage betreffend die Frage der richterlichen Unabhängigkeit

    Der Beschluß muß aus sich heraus, ohne Beiziehung der Akten verständlich sein und zumindest eine gedrängte Darstellung des wesentlichen Sachverhalts enthalten; ihm muß vor allem zu entnehmen sein, aus welchen Erwägungen das vorlegende Gericht die von ihm als verfassungswidrig erachtete Vorschrift im Ausgangsverfahren für entscheidungserheblich hält (vgl. BVerfGE 22, 175 (177); 35, 303 (306); 36, 258 (263 f.); 62, 223 (229); 64, 192 (200 f.); siehe auch BVerfGE 48, 396 (399 ff.)).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 31.07.2008 - L 8 R 160/05

    Versicherungspflicht auf Antrag; Entlassung aus der Versicherung

    Die Änderungen durch das Zwanzigste Rentenanpassungsgesetz ab 1. Januar 1978 wirkten sich dann vor allem für solche auf Antrag Pflichtversicherte deutlich nachteilig aus, die erst im fortgeschrittenen Lebensalter der Pflichtversicherung beigetreten waren und ihrem Alter entsprechend hohe Beiträge geleistet hatten (s. die Ausgangsfälle in BVerfGE 64, 192).
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